Was ist auf dem Balkon erlaubt, was verboten?
Nackt sonnen, üppige Bepflanzung oder grillen - der eigene Balkon kann vielseitig genutzt werden. Doch was ist erlaubt - und wann bekommt man Ärger?
Nackt sonnen, üppige Bepflanzung oder grillen - der eigene Balkon kann vielseitig genutzt werden. Doch was ist erlaubt - und wann bekommt man Ärger?
Grundsätzlich ist Grillen auf dem Balkon erlaubt.
Oberstes Gebot: die Nachbarn dürfen nicht belästigt werden. Weder durch Qualm oder Lautstärke. Zieht z.B. dichter Qualm in die Wohnung des Nachbarn, kann das sogar eine Geldbuße nach sich ziehen.
Prüfen sie ihren Mietvertrag. Finden sie hier ein Verbot oder Einschränkungen, müssen sie sich daran halten. Das betrifft auch Elektrogrills.
Da es in Deutschland keine einheitliche Regelung bezüglich des Grillens im Garten oder auf dem Balkon gibt, beschäftigen sich die Gerichte mit einer Vielzahl von Klagen, teilweise mit Recht unterschiedlichen Ansichten der Justiz.
In einigen Städten und Gemeinden müssen Sie Ihre Nachbarn zudem 48 Stunden vorher über Ihre Grillpläne informieren. So darf in Bonn maximal einmal im Monat gegrillt werden, Laut Richtern am Oberlandesgericht Oldenburg ist Grillen im Garten, auf dem Balkon oder der Terrasse vier Mal im Jahr sozialverträglich. Rigoros ist man am Amtsgericht Hamburg-Mitte. Hier wurde geurteilt, dass bei der Verwendung eines offenen Holzkohlegrills das Grillen auf dem Balkon nicht zulässig sei.
Zweimal im Monat darf man laut eines Urteils des Landgerichts Aachen in dem am weitesten von allen Nachbarn entfernten Teil des Gartens grillen. An drei Abenden oder sechs Stunden pro Jahr darf laut einem Beschluss des Landgerichts Stuttgart auf der Terrasse gegrillt werden.
FKK oder nackt sonnenbaden stört den Hausfrieden nicht nachhaltig – und ist somit grundsätzlich erlaubt. Allerdings kommt es auf die Lage des Balkons an. Liegt der Balkon oder Garten so, dass er für andere Mieter, Nachbarn oder Spaziergänger gut einsehbar ist, können diese sich durch das freizügige Sonnenbad gestört fühlen. In diesem Fall liegt dann beim nackten Sonnenbad eine Ordnungswidrigkeit wegen Belästigung der Allgemeinheit vor.
Wer nackt sonnen badet muss daher mit neugieren Blicken rechnen – und diese in Kauf nehmen. Allzu heftiges Beobachten, z.B. mit einem Fernglas oder gar Bild- oder Videoaufnahmen gehen jedoch zu weit und verletzen die Intimsphäre.
Die Rechtslage beim Sex auf dem Balkon ist im Gegensatz zum nackt sonnenbaden eindeutiger. Sex in der Öffentlichkeit – und dazu gehört ein einsehbarer Balkon – gilt als Erregung öffentlichen Ärgernisses und ist strafbar.
Das Amtsgericht Bonn (Az.: 8 C 209/05) hat entschieden, dass Nachbarn Sex auf dem Balkon nicht ohne weiteres hinnehmen müssen, da das den Hausfrieden stört.
Von Sex über oder auf dem Geländer sollte grundsätzlich aus Sicherheitsgründen abgesehen werden.
Grundsätzlich darf ein Mieter auf seinem Balkon rauchen. Rauchen gehört zur vertragsgemäßen Nutzung und darf Ihnen nicht einfach untersagt. Wird ihr Nachbar durch den Qualm wesentlich beeinträchtigt, kann er eine zeitliche Beschränkung verlangen. An ein Verbot müssen sie sich auch halten, wenn es im Mietvertrag festgelegt ist. Rauchen sie trotzdem weiter, droht die Kündigung.
Der Balkon ist Teil ihrer Wohnung, dass dürfen sie damit machen, was sie wollen. So sind Balkonmöbel erlaubt, ebenso wir Sonnenschirme, Wäscheständer oder eine Bepflanzung.
Aber natürlich gilt auch hier einiges zu beachten. Das A und O ist die Sicherheit. Balkonkästen, Schirme & Co müssen sicher angebracht sein, vor allem bei starkem Wind. Stürzen Dinge von ihrem Balkon ab, sind sie schadensersatzpflichtig, wenn Personen dabei verletzt oder Sachsen beschädigt werden.
Achten Sie beim Aufstellen von kleinen Pools oder Wannen bzw. Teichen unbedingt auf die Statik. Nicht alle Balkone halten solch eine zusätzliche Belastung aus.
Vorsicht auch bei Rankpflanzen wie Efeu, wildem Wein oder Knöterich, die mit ihren Klettwurzeln das Mauerwerk beschädigen. Hier kann der Vermieter beim Auszug auf vollständige Entfernung von Pflanzen und Wurzeln bestehen.
Sind es Pflanzen, die üppig blühen, sind sie angehalten, abgeblühtes zu entfernen, bevor es herunterfällt. Auf dem Nachbarbalkon haben diese nämlich nichts zu suchen, entschied das Landgericht Berlin (Az: 67 S 127/02).